Bei der Gewinnermittlung können betrieblich veranlasste Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Kosten, die durch die betriebliche Nutzung von Kraftfahrzeugen entstehen. Dennoch ist bei der Anschaffung hochpreisiger Fahrzeuge Vorsicht geboten, da bei unangemessen hohen Ausgaben eine Kürzung der abzugsfähigen Betriebsausgaben droht. Besonders weitreichend ist hierbei ein aktuelles Urteil des FG München, das bei der Anschaffung eines Supersportwagens (Hersteller nicht genannt) mit Straßenzulassung den vollständigen Betriebsausgabenabzug verweigerte.
Das Gericht entschied, dass der Kauf des Sportwagens ausschließlich der Vermittlung eines „Renngefühls“ an potenzielle Geschäftspartner und zu Marketingzwecken diente. Folglich sei keine betriebliche Veranlassung gegeben, wodurch der Betriebsausgabenabzug für die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten vollständig entfallen sollte.
Wichtig zu beachten: Luxusfahrzeuge im Betriebsvermögen sind oft Anlass für Diskussionen mit den Finanzämtern. Ein verbreiteter Irrglaube besteht darin zu glauben, dass hohe Gewinne automatisch den „Zweck der Mittel“ legitimieren. Selbst der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem erfolgreichen Tierarzt die vollständige Anerkennung der Kosten für das Leasing eines Ferrari-Spiders versagt. In diesem Fall war jedoch der betriebliche Nutzungsumfang äußerst gering, da das Fahrzeug nur für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt wurde.
Diese Entwicklungen unterstreichen, dass der steuerliche Umgang mit Luxusfahrzeugen im Betriebsvermögen äußerst kritisch betrachtet wird. Bei der Anschaffung solcher Wagen sollte die betriebliche Veranlassung stets deutlich nachgewiesen werden können, um etwaige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.