Neuregelung des § 4 Abs. 5 EStG: Das BMF nimmt Stellung zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 15. August 2023 (IV C 6 – S 2145/19/10006 :027) ausführlich zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c Einkommensteuergesetz (EStG) Stellung genommen. Diese Neuregelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 eingeführt und betrifft die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung.

Hintergrund der Neuregelung

Die Neuregelung baut auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf und betrifft insbesondere die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Diese Begriffe entsprechen den bisherigen Definitionen gemäß der ursprünglichen Rechtslage und werden auch in diesem Schreiben unverändert verwendet.

Inhalte des BMF-Schreibens im Überblick

Das Schreiben des BMF geht detailliert auf verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Neuregelung ein:

I. Abzug der Belastungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • Grundsatz und Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
  • Definition des Begriffs „häusliches Arbeitszimmer“
  • Aufwendungen, die sind betroffen
  • Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
  • Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
  • Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
  • Nicht ganzjährige Nutzung des Arbeitszimmers als Mittelpunkt der Betätigung
  • Nutzung eines Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
  • Vermietung eines Arbeitszimmers
  • Besondere Aufzeichnungspflichten

II. Abzug der Tagespauschale

  • Grundsätze und Voraussetzungen für den Abzug
  • Kein anderer Arbeitsplatz steht dauerhaft zur Verfügung
  • Doppelte Haushaltsführung als Voraussetzung
  • Verhältnis zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmer-Aufwendungen und der Jahrespauschale

III. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke

Das BMF weist darauf hin, dass die Neuregelung für in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden ist, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 12 EStG.

Fazit

Das Schreiben des BMF bietet eine umfassende Erläuterung zur Neuregelung des § 4 Abs. 5 EStG in Bezug auf die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung. Es klärt wichtige Fragen und gibt Steuerpflichtigen und Steuerberatern eine verlässliche Orientierung in dieser Angelegenheit. Die detaillierte Darstellung der verschiedenen Punkte zeigt das Bestreben des BMF, Klarheit und Transparenz zu schaffen. Dieses Schreiben ist somit eine wertvolle Quelle für alle, die von der Neuregelung betroffen sind und Klarheit in dieser komplexen Thematik suchen.

Das gesamte BMF-Schreiben finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-08-17-ertragsteuerliche-beurteilung-der-betrieblichen-und-beruflichen-betaetigung-in-der-haeuslichen-wohnung.pdf?__blob=publicationFile&v=8

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