Die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel hat am 27. April 2023 in ihrer Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Fritz Güntzler (CDU/CSU) Folgendes mitgeteilt:
Im Jahr 2021 wurde bereits von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage und eines Stromspeichers eine umsatzsteuerliche Sachgesamtheit vorliegt.
Der Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG findet Anwendung auf diese Gesamtleistung, sofern sie nach dem 31. Dezember 2022 erbracht wurde. Werklieferungen erfolgen grundsätzlich zum Zeitpunkt ihrer Vollendung.
Wenn der Batteriespeicher separat von der Photovoltaikanlage erworben und im Jahr 2023 geliefert wurde, unterliegt die Lieferung des Batteriespeichers dem Nullsteuersatz.
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