In Bezug auf Einsprüche gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide gibt es wichtige Informationen, die vom Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) herausgegeben wurden. Obwohl Einsprüche eingereicht wurden, stellen die Finanzämter der Kommunen weiterhin die Daten der Grundsteuermessbeträge zur Verfügung. Dies ermöglicht es den Städten und Gemeinden, die ab 2025 fällige Grundsteuer unter Berücksichtigung der geltenden Hebesätze zu berechnen und die entsprechenden Grundsteuerbescheide zu versenden.
Es ist wichtig zu beachten, dass Einsprüche gegen Grundsteuerbescheide schriftlich oder telefonisch eingereicht werden, keine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung erhalten. Für Einsprüche, die jedoch über das ELSTER-Portal eingereicht werden, erhalten die Einreichenden automatisch eine Versandbestätigung, ähnlich wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung.
Aber was passiert, wenn Einsprüche zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden werden? In solchen Fällen lässt das Finanzamt geänderte Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide zu und stellt den Kommunen die entsprechenden neuen Messbeträge zur Verfügung. Die Kommunen werden diese Aktualisierungen zu gegebener Zeit berücksichtigen und entsprechend handeln.
Es gibt auch einen Hinweis in Bezug auf Einsprüche zur Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts. Wenn Einsprüche ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit abzielen, gewähren die Finanzämter ohne ausdrücklichen Antrag eine Verfahrensruhe. Dies bedeutet, dass die weitere Bearbeitung des Einspruchs vorerst zurückgestellt wird. Wenn die Betroffenen jedoch während des Einspruchsverfahrens deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren anstreben, sind die Finanzämter verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen und über den Einspruch zu entscheiden.
Diese Entwicklungen zeigen, dass trotz Einsprüchen gegen Grundsteuerbescheide die Gemeinden in der Lage sind, die erforderlichen Daten zur Berechnung der Grundsteuer zu erhalten. Es ist wichtig, diese Informationen zu berücksichtigen, um mögliche Auswirkungen auf die Grundsteuerzahlungen ab 2025 zu verstehen und angemessen darauf reagieren zu können.
Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 8.5.2023