Einkommensteuer | Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung (FG)

Blogpost: Corona-Hilfen als reguläre Einkünfte besteuert – Keine außerordentlichen Einkünfte

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die im Jahr 2020 erhaltenen Corona-Hilfen nicht als außerordentliche Einkünfte gelten, die gemäß § 34 Abs. 1 EStG nur ermäßigt besteuert werden.

In dem vorliegenden Fall führte ein Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb mit einer Gaststätte und einem Hotel. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen erhielt er verschiedene Corona-Hilfen, darunter Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und die sogenannte “November- / Dezemberhilfe”. Das Finanzamt unterwarf diese Hilfen der tariflichen Einkommensteuer.

Der Kläger argumentierte, dass die Corona-Hilfen nach § 24 Nr. 1 i. V. mit § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern seien. Er betrachtete die Hilfszahlungen als Entschädigungen für entgangene Einnahmen oder die Nichtausübung seiner Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließungen. Der Kläger behauptete, dass die Hilfen zu außerordentlichen Einkünften führten, da sein Gewinn im Jahr 2020 höher war als in den Vorjahren. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.

Das Gericht argumentierte, dass es nicht darauf ankam, ob die Hilfen Entschädigungen für entgangene Einnahmen oder die Nichtausübung der Tätigkeit darstellten. Entscheidend war, dass die Hilfen lediglich gewinnerhöhend erfasst wurden und sich ausschließlich auf das Kalenderjahr 2020 bezogen. Es gab keine weiteren Veranlagungszeiträume, in denen die Hilfen berücksichtigt wurden, und sie trafen im gleichen Veranlagungszeitraum mit den regulären Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammen.

Die Tatsache, dass der Kläger durch die Hilfen letztendlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielte als in den Vorjahren, war für das Gericht nicht relevant. Selbst unter Berücksichtigung der Hilfen lagen die Betriebseinnahmen im Jahr 2020 unter dem Niveau der Vorjahre. Die überhöhte Bemessung der Hilfen führte nicht zu außerordentlichen Einkünften.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Corona-Hilfen als reguläre Einkünfte behandelt werden und der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Steuerpflichtige sollten sich dieser Entscheidung bewusst sein, um ihre steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2023 (RD)

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