Körperschaftsteuer | vGA: Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung (BFH)

Blogpost: Verzicht auf Verzinsung von Gesellschafterdarlehen kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Februar 2023 (veröffentlicht am 25. Mai 2023) verdeutlicht, dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung von Darlehensforderungen, die auf einem Gesellschafterverrechnungskonto einer GmbH verbucht sind, zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen kann.

In dem vorliegenden Fall stritt eine GmbH mit dem Finanzamt darüber, ob in den Jahren 2014 und 2015 zu Recht verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt wurden. Die GmbH hatte gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter Forderungen bilanziert, die jedoch nicht verzinst wurden.

Der BFH sah die Revision der GmbH als unbegründet an und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz:

  • Der BFH hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass der nicht vergütete Entzug von Liquidität zu Lasten der Kapitalgesellschaft als vGA anzusehen ist.
  • Das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine vGA vorlag. Das Verrechnungskonto wies in den Streitjahren einen Saldo zugunsten der GmbH auf und blieb im Gegensatz zu den Vorjahren unverzinst. Es spielt dabei keine Rolle, dass in den Streitjahren ein Niedrigzinsniveau herrschte und sogar “Strafzinsen” bei Banken drohten. Der bankübliche Habenzins allein ist nicht das einzige Kriterium für den Fremdvergleich.
  • Das Finanzgericht ist dafür verantwortlich, den maßgeblichen Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls zu ermitteln. In den meisten Fällen erfordert dies eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung.
  • Bei der Berechnung der vGA ist zu beachten, dass es häufig eine Bandbreite von Preisen für die betreffende Leistung gibt. In solchen Fällen ist der für den Steuerpflichtigen günstigste Vergleichspreis maßgebend.
  • Wenn keine anderen Anhaltspunkte für die fremdüblichen Zinsen erkennbar sind, ist es akzeptabel, von der Annahme auszugehen, dass private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sogenannte Margenteilung).
  • Diese Vorgehensweise widerspricht nicht der Bandbreitenrechtsprechung, wonach es keinen einzigen “richtigen” Fremdvergleichspreis gibt, sondern eine Bandbreite von fremdüblichen Preisen. Der sich aus der Margenteilung ergebende “Mittelwert” basiert auf Fremdvergleichen, insbesondere den üblichen Haben- und Sollzinssätzen bei Banken.

Das Urteil macht deutlich, dass Unternehmen bei der Verzinsung von Gesellschafterdarlehen sorgfältig vorgehen müssen, um mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Es ist ratsam, sich bei der Festlegung der Zinsen an den banküblichen Kriterien und einer angemessenen Fremdvergleichsprüfung zu orientieren, um steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.2.2023 – I R 27/20

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