Einkommensteuer | BFH Entscheidung zur Besteuerung von Kryptowährungen

Bundesfinanzhof gibt wegweisende Entscheidung zu Kryptowerten:

Die Besteuerung von Kryptowerten, wie beispielsweise Bitcoin, wirft nach wie vor vielen Fragen auf. Im Jahr 2022 hat sich die Finanzverwaltung bereits mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) positioniert. Demnach werden Kryptowerte als „Wirtschaftsgüter“ angesehen, was bedeutet, dass Gewinne aus dem Kauf und Verkauf steuerpflichtig sind. Diese Regelung gilt jedoch nur für den privaten Handel, wenn Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Sichtweise der Finanzverwaltung in Bezug auf den Veräußerungsgewinn bei den Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum und Monero bestätigt. Im Streitjahr 2017 erhob der Kläger aus dem privaten Handel mit diesen Kryptowerten einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro. Es war strittig, ob es sich tatsächlich um Wirtschaftsgüter handelt, sodass die Veräußerungsgewinne der Besteuerung unterworfen wurden, und ob im Streitjahr ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ vorlag, das aus verfassungsrechtlichen Gründen die Erhebung der Steuer verhindern könnte.

Der BFH entschied beide Fragen zugunsten der Finanzverwaltung. Virtuelle Währungen, wie Bitcoin, Ethereum und Monero, gelten seiner Auffassung nach als „Wirtschaftsgüter“. Der Begriff des Wirtschaftsguts wird weit gefasst und umfasst nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile, für die ein steuerpflichtiger Kosten aufwendet und die ausdrücklich bewertet werden können. Diese Voraussetzungen erfüllen nach Ansicht des BFH virtuelle Währungen. Bitcoin, Ethereum und Monero werden als wirtschaftliche Zahlungsmittel betrachtet. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkte Zahlungsvorgänge zwischen Parteien verwendet werden.

Auch hinsichtlich eines möglichen strukturellen Vollzugsdefizits gab es seitens des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegen keine gegensätzlichen Erhebungsregelungen vor, die einer Besteuerung entgegenstehen, und es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermitteln und erfassen könnte. Die Tatsache, dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen gelungen ist, sich der Besteuerung beim Handel mit Kryptowerten zu entziehen, rechtfertigt kein strukturelles Vollzugsdefizit.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BFH die wesentlichen Annahmen der Finanzverwaltung zur Besteuerung von Kryptowerten höchstrichterlich bestätigt hat. Obwohl die Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der Frage des strukturellen Vollzugsdefizits, auf Kritik stößt, sind wichtige steuerliche Fragen zumindest für Zeiträume ab 2017 geklärt.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen