Einkommensteuer | Veräußerung des Einfamilienhauses nach Ehescheidung

Eine Scheidung kann bei Ehepartnern, die gemeinsam ein Eigenheim besitzen, oft zu steuerlichen Problemen führen. Insbesondere wenn einer der beiden im Rahmen der Vermögensaufteilung seinen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Haus an den früheren Partner verkauft, kann dieser Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein, sofern zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind. Diese Regelung wurde kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bestätigt.

In dem gegenwärtigen Fall gelang der Kläger und seine frühere Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus, das sie zunächst gemeinsam mit ihrem Kind bewohnte. Als ihre Ehe in einer Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Haus aus, während die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind dort blieb. Schließlich wurde die Ehe geschieden.

Im Rahmen der Vermögensaufteilung im Scheidungsverfahren entstand ein Streit über das Haus zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern. Nachdem die Ehefrau dem Kläger mit der Versteigerung gedroht hatte, verkaufte der Ehemann im Jahr 2017 seinen halben Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese setzten die Immobilie weiterhin zum eigenen Wohnen mit dem gemeinsamen Kind ein.

Aufgrund des gestiegenen Immobilienpreises erzielte der Kläger einen Gewinn, indem er seinen Miteigentumsanteil zu einem Preis verkaufte, der über den ursprünglichen Anschaffungskosten lag. Das Finanzamt unterwarf diesen Gewinn der Einkommensteuer.

Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren erworben und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen halben Miteigentumsanteil, der nach einer Scheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung von einem Ehepartner an den anderen verkauft wird.

Die Ausnahme, dass der Verkauf einer Immobilie nicht steuerbar ist, wenn die Immobilie kontinuierlich zwischen Erwerb und Verkauf oder im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren zum eigenen Wohnen genutzt wird, greift in diesem Fall nicht. Ein Ehepartner, der sich in einer Scheidung befindet, nutzt das Immobilienobjekt, an dem er Miteigentum besitzt, nicht mehr zum eigenen Wohnen, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Partner und das gemeinsame Kind dort wohnen.

Es liegt auch keine Zwangslage vor, wie sie bei einer Enteignung oder Zwangsversteigerung der Fall wäre. Obwohl die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner stark unter Druck setzte, verkaufte er letztendlich freiwillig seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau.

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