Einkommensteuer | Keine Kürzung des geld­werten Vorteils für Garage (BFH)

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die von einem Arbeitnehmer getragene Absetzung für Abnutzung (AfA) für seine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern kann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen (BFH, Urteil vom 4. Juli 2023 – VIII R 29/20).

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war der Kläger als Syndikusrechtsanwalt und Syndikussteuerberater bei der X AG beschäftigt und leistet Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben schrieb er steuerliche Fachbeiträge und erhielt Vergütungen von der Y, welche er als Einkünfte aus selbständiger Arbeit deklarierte.

Seine Ehefrau war als Funktionsoberärztin eingestellt und erhielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusätzlich erstellte sie ärztliche Patientengutachten und unterrichtete an der Z, wofür sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit angab.

Beide machen Betriebsausgaben in Höhe von 30 % ihrer Einnahmen für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit geltend. Des Weiteren beantragten sie eine Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Überlassung von zwei Fahrzeugen durch die X AG in Höhe der AfA für die Garage auf ihrem Privatgrundstück.

Die Entscheidung des BFH

Das Finanzamt erkannte die 30%igen Betriebsausgaben nicht an und lehnte die Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und führte aus:

  • Die Verweigerung des 30%igen Betriebsausgabenabzugs sei nicht willkürlich, da die Kläger nicht offensichtlich von der Verwaltungsanweisung erfasst werden. Die Auslegung der Anweisung durch das Finanzamt sei möglich und bewege sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen.
  • In Bezug auf die Klägerin fehle es bereits an einer schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne der Verwaltungsanweisung, da die erstellten Patientengutachten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Für den Kläger wiederum sei eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit nicht gegeben, da er weniger als ein Drittel seiner Arbeitszeit dafür aufgewendet habe.
  • Entscheidend für die Garage-AfA sei, dass keine rechtliche Verpflichtung des Klägers gegenüber der X AG bestehe, die Fahrzeuge in der Garage zu lagern.

Fazit

Das Urteil des BFH zeigt, dass steuerliche Abzüge und Minderungen in der Einkommensteuer sorgfältig geprüft werden müssen. In diesem Fall wurde deutlich gemacht, dass eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Nutzung einer Garage für Betriebsfahrzeuge erforderlich ist, um eine Minderung des geldwerten Vorteils zu rechtfertigen. Es unterstreicht auch die Bedeutung einer klaren Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger Arbeit für die steuerliche Behandlung von Einkünften. Es ist daher ratsam, sich bei Fragen zur steuerlichen Gestaltung und Abzugsfähigkeit von Investitionen an einen Steuerexperten zu wenden.

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