Fachartikel: Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 EStG und Vorlage auf Datenträgern

Neue Reihe: Entscheidungen zu § 4 Abs. 3 EStG

1. Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf Datenträgern

1.1 Hintergrund

Die ordnungsgemäße Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. Nach § 3 EStG ist der Nachweis der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege erforderlich. Es besteht keine förmliche Aufzeichnungspflicht, doch für Steuerzwecke müssen Aufzeichnungen vorliegen. Insbesondere digital müssen folgende Informationen erfasst werden:

  • Vereinbarte Entgelte je Leistung mit Steuersätzen, Entgelte für Bauleistungen nach § 13b UStG, Bemessungsgrundlage für Eigenverbrauch und geltend gemachte Vorsteuerbeträge mit Bezeichnung des Leistenden.
  • Verzeichnisse der Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie des abnutzbaren Anlagevermögens.
  • Aufzeichnungen über geringwertige Wirtschaftsgüter bzw. Sammelposten.
  • Daten zum Wareneingang gemäß § 143 Abs. 1 AO.

1.2 Das Urteil

In einem konkreten Fall wurde ein Maler, der seine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung durchführte, vom Finanzamt aufgetragen, einen Fragebogen zum EDV-System auszufüllen und „Datenträger“ zu übergeben. Zwar lagen die elektronischen Aufzeichnungen für Betriebseinnahmen vor, für Betriebsausgaben wurden jedoch nur Papierbelege vorgelegt.

Infolge einer Klage vor dem Finanzgericht gab dieser dem Kläger Recht. Die Revision des Finanzamts wurde vom Bundesfinanzhof abgewiesen. Das Urteil bestätigte, dass für nicht buchführungspflichtige Steuerzahler begrenzte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten. Dies gilt auch für die Zugriffsbefugnis des Finanzamts gemäß § 147 Abs. 6 AO.

Im Gegensatz zu Papierbelegen verletzt der Kläger keine Mitwirkungspflichten nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn er freiwillig elektronisch geführte Unterlagen nicht elektronisch dem Prüfer zur Verfügung stellt. Dies gilt gleichermaßen für die Überlassung auf einen vom Finanzamt verlangten Datenträger.

Fazit

Die rechtlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht und Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wurden durch das vorliegende Urteil präzisiert. Das Urteil betont die begrenzten Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten für nicht buchführungspflichtige Steuerzahler und klärt, dass freiwillig elektronisch geführte Unterlagen keine spezifische Vorlagepflicht auslösen. Bei Fragen zur Umsetzung dieser Pflichten empfiehlt sich jedoch eine individuelle steuerliche Beratung.

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