FG Düsseldorf: Investitionsabzugsbeträge und einheitlicher Gewerbebetrieb

In einem Urteil vom 8. Dezember 2021 (FG Düsseldorf, 15 K 1186/21 G,E; Revision anhängig, BFH-Az. X R 8/23) hat das Finanzgericht Düsseldorf über die Frage entschieden, ob ein Einzelunternehmer nach ertragsteuerlichen Grundsätzen einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei separate Gewerbebetriebe führt und deshalb Investitionsabzugsbeträge über den betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 € hinaus beanspruchen kann. Hier sind die Details:

Sachverhalt:

Der Kläger betrieb seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien, der auch eine verarbeitende Tätigkeit (Recycling) einschloss. Zusätzlich erbte er im Jahr 2013 den zuvor von seiner Mutter geführten Schrotthandel, der unter derselben Anschrift betrieben wurde. In den Streitjahren beantragte er Investitionsabzugsbeträge, die den gesetzlichen Höchstbetrag überstiegen. Die Kläger argumentierten, dass es sich um zwei separate Betriebe handele, weshalb der Höchstbetrag zweimal ausgeschöpft werden könne.

Urteil des FG Düsseldorf:

  1. Einheitlicher Gewerbebetrieb: Das Gericht erkannte einen einheitlichen Gewerbebetrieb an, gestützt auf den engen räumlichen Zusammenhang, die gleichartigen Tätigkeiten und den organisatorischen Gesamtzusammenhang.
  2. Räumlicher Zusammenhang: Der enge räumliche Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift spricht für einen einheitlichen Betrieb.
  3. Gleichartige Tätigkeiten: Da sich beide Betriebsteile ergänzten und zu einer stabileren Marktwirksamkeit führten, handele es sich um gleichartige Tätigkeiten.
  4. Organisatorischer Gesamtzusammenhang: Die Geschäftsunterlagen wiesen auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang hin, sodass andere Kriterien wie getrennte Buchführung in der Einzelfallabwägung zurücktreten können.
  5. Persönliche Motivation: Die persönliche Motivation des Klägers für eine Trennung aus erbschaftsteuerlichen Gründen fand nur dann Bedeutung, wenn sie sich in den tatsächlichen Verhältnissen niedergeschlagen hätte.
  6. Normspezifische Auslegung: Auch eine normspezifische Auslegung des Betriebsbegriffs im Sinne des § 7g EStG führte zu keiner anderen Lösung.

Hinweis:

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereicht, die unter dem Az. X R 8/23 anhängig ist.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen