Die Möglichkeit, im Ausland im Homeoffice zu arbeiten, hat sich besonders seit der Corona-Pandemie verstärkt. Für EU-Bürger und deren Arbeitgeber gibt es seit dem 1. Juli 2023 neue Regelungen bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung, die wir genauer betrachten wollen.
Entscheidungskriterium: Physischer Arbeitsort
Der physische Arbeitsort spielt eine entscheidende Rolle für die Anwendung des Sozialversicherungsrechts. Wenn ein Arbeitnehmer im Homeoffice im Ausland tätig ist und sein Arbeitgeber seinen Sitz im Inland hat, kann dies zu einem Wechsel im Sozialversicherungssystem führen. Früher galt: Arbeitnehmer mit einem deutschen Arbeitgeber unterlagen weiterhin der deutschen Sozialversicherungspflicht, solange die Telearbeit im ausländischen Wohnsitzland weniger als 25 % der Gesamtarbeitszeit ausmachte.
Multilaterales Rahmenübereinkommen für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit
Ein neues multilaterales Rahmenübereinkommen, das ab dem 1. Juli 2023 gilt, ermöglicht unter bestimmten Bedingungen den Verbleib im Sozialversicherungssystem des Arbeitgebers, wenn „die grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht“. Deutschland ist diesem Abkommen beigetreten. Allerdings sind für den konkreten Einzelfall weitere Bedingungen zu prüfen, darunter der Beitritt des betroffenen EU-Wohnstaats, um von dieser Neuregelung zu profitieren.
Praktische Anwendung und Zielgruppe
Diese Neuregelung wird vor allem für Grenzpendler und andere Arbeitnehmer relevant sein, die größtenteils am Sitz des inländischen Arbeitgebers tätig sind. Sie betrifft ausschließlich das Sozialversicherungsrecht und hat keine steuerlichen Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Es ist wichtig, die spezifischen Voraussetzungen für den Antrag im Rahmen des neuen Rahmenübereinkommens zu beachten, um die entsprechenden Vorteile bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Homeoffice im EU-Ausland zu nutzen.