Reform der Pflegeversicherung – Neue Maßnahmen zur Stärkung der Leistungen
Das Bundeskabinett hat kürzlich eine umfassende Reform der Pflegeversicherung in zwei Stufen beschlossen. Ziel dieser Reform ist es, bestehende Leistungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung zu sichern und die Unterstützung für pflegebedürftige Menschen zu verbessern. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Zunächst wird ab dem 1. Juli 2023 der allgemeine Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme dient der finanziellen Absicherung des Aufbaus der Leistungen. Gleichzeitig wird ab demselben Datum der Beitragssatz differenziert, abhängig von der Anzahl der Kinder. Eltern zahlen generell 0,6 Prozentpunkte weniger Beitragssatz als Kinderlose. Mitglieder ohne Kinder zahlen einen Beitragssatz von 4 %, während Mitglieder mit einem Kind nur 3,4 % zahlen. Für Mitglieder mit zwei Kindern beträgt der Beitragssatz 3,15 % und für Mitglieder mit drei Kindern 2,90 %. Ab dem vierten Kind wird der Beitragssatz weiter gesenkt und beträgt für Mitglieder mit vier Kindern 2,65 % und für Mitglieder mit fünf oder mehr Kindern 2,40 %.
Ab Juli 2023 gelten somit folgende Beitragssätze für die Pflegeversicherung:
- Mitglieder ohne Kinder: 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
- Mitglieder mit 1 Art: 3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
- Mitglieder mit 2 Kindern: 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
- Mitglieder mit 3 Kindern: 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
- Mitglieder mit 4 Kindern: 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95 %)
- Mitglieder mit 5 und mehr Kindern: 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7 %) Es ist wichtig zu beachten, dass diese Abschläge nur gelten, solange alle berücksichtigten Kinder unter 25 Jahren alt sind. Der Arbeitgeberanteil beträgt in allen Fällen 1,7 %.
Neben den Beitragssatzanpassungen wurden auch weitere Maßnahmen beschlossen, die die Zukunft der Pflegeversicherung betreffen. Zum Beispiel wird ab dem 1. Januar 2024 das Pflegegeld um 5 % erhöht und die ambulanten Sachleistungen werden ebenfalls um 5 % angehoben. Des Weiteren können ab demselben Datum Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld jährlich für bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen, anstatt auf insgesamt zehn Arbeitstage beschränkt zu sein.
Zusätzlich werden ab dem 1. Januar 2025 und dem 1. Januar 2028 die Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung automatisch an die Preisentwicklung angepasst, um eine regelmäßige Dynamisierung sicherzustellen. Des Weiteren sollen die Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI komplett neu strukturiert und systematisiert werden.
Mit dieser umfassenden Reform der Pflegeversicherung wird die Regierung sicherstellen, dass pflegebedürftige Menschen eine angemessene Unterstützung erhalten und dass die Pflegeversicherung langfristig stabil und gerecht ist. Die beschlossenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Familien zu verbessern und die finanzielle Nachhaltigkeit des Systems zu gewährleisten.