Corona | Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen endet (BMWK)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert, dass die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen am 30. Juni 2023 endet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 zu beantragen.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach einer Prüfung durch die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid die endgültige Höhe der gewährten Förderung mitgeteilt wird. Je nach den Programmen, für die man Unterstützung erhalten hat, kann dies zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nachzahlung bzw. Rückzahlung führen. Im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung wird die Bewilligungsstelle eine angemessene Zahlungsfrist im Schlussbescheid festlegen.

Das BMWK gibt einige wichtige Hinweise zur Schlussabrechnung der Corona-Hilfen:

  • Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen erfolgt paketweise. Zunächst werden die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen I-III sowie die November- und Dezemberhilfen bearbeitet. In einem separaten Paket werden dann die Überbrückungshilfe III Plus und IV abgerechnet.
  • Diese Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen eines Antragstellers oder einer Antragstellerin für dieses Förderprogramm in einem einzigen Antragspaket erfasst, gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Die Abrechnungsdaten müssen in der Reihenfolge des Programms eingegeben werden. Das heißt, zuerst müssen die Informationen für die Überbrückungshilfe I eingereicht werden, gefolgt von der Überbrückungshilfe III oder der Novemberhilfe. Nach Prüfung der Schlussabrechnung erhält man für jedes im Paket abgerechnete Programm einen separaten Schlussbescheid. Es kann erforderlich sein, zu viel gezahlte Hilfen innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist zurückzuzahlen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine Nachzahlung zu erhalten. Wenn keine Schlussabrechnung erfolgt, müssen die erhaltenen Förderleistungen in vollem Umfang zurückgezahlt werden.
  • Wenn sowohl Paket 1 als auch Paket 2 abgerechnet werden sollen, muss zuerst das Paket 1 erfasst und eingereicht werden. Erst danach kann mit der Schlussabrechnung für Paket 2 begonnen werden.
  • Wenn nur die Schlussabrechnung für Paket 2 eingereicht werden soll, kann dies direkt erfolgen.
  • Es ist wichtig zu beachten, dass die Schlussabrechnung nur als gebündeltes Paket eingereicht werden kann. Wenn die Anträge für Corona-Hilfen ursprünglich von verschiedenen zu prüfenden Stellen gestellt wurden, ist es erforderlich, vor der Einreichung der Schlussabrechnung zu einer einzigen zu prüfenden Stelle zu wechseln.

Die Einhaltung der Fristen zur Schlussabrechnung der Corona-Hilfen ist entscheidend, um die erhaltenen Mittel korrekt abzurechnen und eventuelle Nachzahlungen oder Rückzahlungen zu regeln. Das BMWK empfiehlt allen Antragstellern und Antragstellerinnen, diese Vorgaben zu beachten und gegebenenfalls eine Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist zu beantragen, falls dies erforderlich ist.

Mehr Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/Schlussabrechnung/schlussabrechnung_faqliste.html

 

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