Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich bestätigt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann steuermindernd geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
In einem konkreten Fall wohnten die Kläger in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen über die Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für verschiedene Dienstleistungen wie Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Die Finanzverwaltung und die Vorinstanz lehnten den Abzug dieser Aufwendungen ab, da sie nicht dem vorgegebenen Muster der Finanzverwaltung entsprachen.
Der BFH urteilte jedoch anders. Seiner Ansicht nach genügt es für die Gewährung der Steuerermäßigung, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen. Ein direkter Vertrag zwischen Mieter und Handwerker ist nicht zwingend notwendig. Wenn das Gesetz fordert, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein muss, können auch Wohnnebenkostenabrechnungen oder Bescheinigungen, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entsprechen, als Nachweis dienen. Aus diesen Unterlagen müssen jedoch Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger inklusive des Hinweises auf die unbare Zahlung hervorgehen.
Das Finanzamt kann die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen verlangen, falls Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestehen. In einem solchen Fall muss sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.
Diese Rechtsprechung gilt auch für Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolgt ist.
Diese Entscheidung des BFH eröffnet Mietern und Wohnungseigentümern die Möglichkeit, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend zu machen, selbst wenn sie nicht unmittelbar die Verträge mit den Dienstleistern abgeschlossen haben.