Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Februar 2024 ein Schreiben veröffentlicht (III C 2 – S 7306/22/10001 :001), das die Aufteilung der Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 4 UStG unter Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels betrifft. Hier sind die Details:
Hintergrund:
Verwendet ein Unternehmer gelieferte, eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände oder Leistungen sowohl für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze als auch für solche, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, muss er die angefallenen Vorsteuerbeträge aufteilen. Laut Unionsrecht (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) erfolgt diese Aufteilung im Grundsatz anhand des Gesamtumsatzschlüssels.
Neues BMF-Schreiben:
- Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels: Das Schreiben bekräftigt die Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels als den grundsätzlichen Prorata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL.
- Möglichkeit der Abweichung: Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL von diesem Grundsatz abweichen. Deutschland macht von dieser Option mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG Gebrauch, der die “andere wirtschaftliche Zurechnung” vor einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze priorisiert.
- Sachgerechter Aufteilungsschlüssel: Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Neben dem Gesamtumsatzschlüssel können auch andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht kommen.
- Auswahl durch den Unternehmer: Sind mehrere präzisere Methoden möglich, obliegt die Auswahl dem Unternehmer. Das Finanzamt kann jedoch die Sachgerechtigkeit überprüfen.
- EuGH-Urteil und Rundungsregel: Das Schreiben bezieht sich auf das EuGH-Urteil vom 16. Juni 2016 (C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück) bezüglich der Rundungsregel und Vorsteuerberichtigung.
- BMF geht auf Details ein: Das BMF-Schreiben erläutert Einzelheiten zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels.