3. Arbeitszimmer: Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns
3.1 Hintergrund
Der Artikel behandelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken im Sinne des § 23 EStG (Einkommensteuergesetz) – auch als Spekulationsgewinne bekannt. Es wird erläutert, welche Veräußerungsgeschäfte dieser Regelung zugrunde liegen und welche Ausnahmen es gibt.
3.2 Das Urteil
Der Artikel berichtet von einem Fall, in dem eine Klägerin eine selbstgenutzte Eigentumswohnung mit einem darin befindlichen Arbeitszimmer veräußerte. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn aus der Wohnung, inklusive des auf das Arbeitszimmer entfallenden Teils, als steuerpflichtig.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied sich jedoch zugunsten der Klägerin. Es argumentierte, dass der Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen sei, selbst wenn er auf das häusliche Arbeitszimmer der selbst genutzten Wohnung entfällt. Es wurde festgestellt, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch für ein häusliches Arbeitszimmer in der selbst bewohnten Eigentumswohnung gilt. Weder der Wortlaut des Gesetzes deutete noch darauf hin, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von dieser Ausnahme ausschließen wollte.
Der Artikel weist zudem darauf hin, dass im unternehmerischen Bereich diese Ausnahme nur gilt, wenn der Gebäudeteil nicht zum Betriebsvermögen gehört. Das Arbeitszimmer gilt aufgrund seiner unterschiedlichen Nutzung und Funktion im Vergleich zu anderen Räumen grundsätzlich als eigenständiges Wirtschaftsgut. In diesen Fällen gelten die Regelungen der §§ 13, 15 bzw. 18 EStG Vorrang vor § 23 EStG. Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) kann jedoch helfen, wenn eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert nicht als Betriebsvermögen behandelt werden sollen.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen in Bezug auf Arbeitszimmer in selbst genutzten Wohnungen. Es zeigt sich, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung nicht beabsichtigt hatte, Arbeitszimmer von der Begünstigung auszuschließen. Unternehmen und Steuerzahler sollten bei diesen spezifischen Regelungen und Ausnahmen sorgfältig prüfen, um mögliche steuerliche Vorteile zu nutzen.