Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen klaren Urteil entschieden, dass für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt und keine unmittelbaren haushaltsbezogenen Leistungen erbringt, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Anspruch genommen werden kann.
Gemäß § 35a Abs. 2 EStG können haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen auf Antrag des Steuerpflichtigen mit einer Steuerermäßigung von 20 %, höchstens 4.000 €, berücksichtigt werden. Dabei müssen die erbrachten Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin als Rentnerin ein Hausnotrufsystem in Anspruch genommen. Hierfür zahlte sie 288 € und erhielt dafür eine Gerätebereitstellung sowie die Möglichkeit, im Notfall über eine 24-Stunden-Servicezentrale Hilfe zu rufen. Es waren jedoch keine weiteren haushaltsbezogenen Leistungen, wie etwa Sofort-Helfer-Einsätze oder Pflege- und Grundversorgung, in dem Paket enthalten.
Die Klägerin beantragte daraufhin eine Steuermäßigung nach § 35a EStG für ihre Verantwortlichkeiten für das Hausnotrufsystem. Zunächst wurde ihr Antrag in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht positiv entschieden. Doch in der folgenden Revision vor dem BFH war das Finanzamt erfolgreich.
Der BFH stellte klar, dass ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt und keine weiteren haushaltsbezogenen Leistungen erbringt, nicht als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a EStG angesehen werden kann. Es sei entscheidend, dass die erbrachten Leistungen einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang zum Haushalt aufweisen, was hier nicht der Fall sei.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Steuermäßigung nach § 35a EStG nur für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt wird, die eine enge Beziehung zur Haushaltsführung aufweisen. Steuerpflichtige sollten bei der Inanspruchnahme solcher Leistungen darauf achten, dass diese auch tatsächlich die Voraussetzungen für die Steuermäßigung erfüllen.
BFH, Urteil v. 15.2.2023 – VI R 7/21, NWB RAAAJ-39016