Steuerrecht: BFH-Urteil zur Verrechnung und Hinzurechnung von Erstattungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil Klarheit über die steuerliche Behandlung von Erstattungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geschaffen. Gemäß § 10 Abs. 4b Einkommensteuergesetz (EStG) sind solche Erstattungen grundsätzlich mit den entsprechenden Steuern zu verrechnen und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Erstattung aufgrund einer rückwirkenden Umstellung oder Rückabwicklung eines Sozialversicherungsverhältnisses erfolgt.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten, die sich auf die Jahre 2003 bis 2016 erstreckte. Diese Erstattung beruhte auf einer gerichtlichen Entscheidung, die feststellte, dass die Kläger zu Unrecht zur freiwilligen Krankenversicherung herangezogen worden waren und stattdessen Anspruch auf eine Pflichtversicherung hatten. Die Beiträge wurden rückwirkend erstattet.

Die Kläger argumentierten, dass es sich bei der Erstattung um einen typischen Erstattungsfall handeln und dieser nicht der Einkommensbesteuerung unterliegen sollte. Das Finanzamt sieht anders aus und verrechnet die Erstattung gemäß § 10 Abs. 4b EStG mit den Vorsorgeaufwendungen des Klägers und rechnet den verbleibenden Betrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wies die Klage der Kläger bereits in erster Instanz ab. Die Revision des Klägers vor dem BFH hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamtes:

  1. Erstattungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind gemäß § 10 Abs. 4b EStG mit den entsprechenden Aufwendungen zu verrechnen und den Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, unabhängig davon, ob es zu einer rückwirkenden Änderung der Steuerbescheide in den Zahlungsjahren kommen kann.
  2. Die Regelungen zur Verrechnung und Hinzurechnung von erstatteten Sonderausgaben in § 10 Abs. 4b EStG verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Dieses Urteil klärt die steuerliche Behandlung von Erstattungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und zeigt, dass solche Erstattungen in die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte einfließen müssen. Steuerpflichtige sollten dies bei ihrer Steuerplanung berücksichtigen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Quelle:BFH, Urteil v. 22.3.2023 – X R 27/21

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