Kürzlich hat die Finanzverwaltung erstmals Stellung zu den neuen Regelungen der Tagespauschale bezogen. Diese Änderungen betreffen insbesondere Arbeitnehmer, die einen Großteil ihrer beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ausüben. Hier sind die wichtigen Punkte im Überblick:
Grundregel für den Abzug der Tagespauschale: Überwiegende Tätigkeit im Homeoffice
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können Arbeitnehmer für Kalendertage, an denen sie überwiegend im Homeoffice arbeiten und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Tagespauschale von 6 € abziehen. Die jährliche Obergrenze für diesen Abzug liegt bei 1.260 €.
Beispiel 1: Wenn ein Angestellter morgens zu einer Baustelle fährt und danach den Großteil seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt, kann er sowohl Reisekosten für die Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, sofern die Zeit im Homeoffice mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages ausmacht.
Sonderregelung für dauerhaft fehlenden Arbeitsplatz
Arbeitnehmern, für die dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz als das Homeoffice zur Verfügung steht, gelten Sonderregelungen. Dies betrifft beispielsweise Lehrer, die ab dem Veranlagungszeitraum 2023 üblicherweise keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Tagespauschale abzusetzen.
Beispiel 2: Ein Lehrer, der den Großteil seiner Unterrichtsvorbereitung im Homeoffice erledigt, weil ihm in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Tagespauschale neben der Entfernungspauschale für Fahrten zur Schule abziehen.
Ausnahmen von der Sonderregelung
Arbeitnehmer, die nur zeitweise keinen anderen Arbeitsplatz haben, wie zum Beispiel Mitarbeiter mit wechselnden Schreibtischarbeitsplätzen (“Desk-Sharing”), fallen nicht unter diese Sonderregelung. In solchen Fällen ist weiterhin ein überwiegendes Arbeiten im Homeoffice erforderlich, um die Tagespauschale abzusetzen.
Mehrere berufliche Tätigkeiten und die Tagespauschale
Arbeitnehmer, die mehrere berufliche Tätigkeiten ausüben, müssen die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale für jede Tätigkeit einzeln prüfen.
Beispiel 3: Ein Busfahrer, der nebenbei als Schriftsteller tätig ist und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann die Tagespauschale für jeden Tag abziehen, an dem er schriftstellerisch arbeitet oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung in seinem Homeoffice ausführt.
Wichtiger Hinweis: Die Tagespauschale kann jedoch nur einmal pro Tag, auch bei mehreren beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice, abgezogen werden.
Diese neuen Regelungen sollen für Arbeitnehmer, die einen erheblichen Teil ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen, eine klare Möglichkeit bieten, ihre Kosten steuerlich anzuerkennen. Es lohnt sich jedoch, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale erfüllt sind.