Einkommensteuer | Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung (FG)
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die im Jahr 2020 erhaltenen Corona-Hilfen nicht als außerordentliche Einkünfte gelten, die gemäß § 34 Abs. 1 EStG nur ermäßigt besteuert werden.