Fachartikel: Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit eines Übungsleiters: Aktuelle Entwicklungen

7. Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit eines Übungsleiters

7.1 Hintergrund

Der Artikel behandelt die steuerliche Behandlung von Verlusten aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter. Er verweist auf einen älteren BFH-Urteil von 1993, der feststellt, dass solche Tätigkeiten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten, auch wenn sie nebenberuflich und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Die steuerliche Begünstigung gemäß § 3 Nr. § 26 EStG wird erläutert, die solche Einkünfte bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei stellt.

7.2 Die Urteile

Der Artikel präsentiert einen Fall, in dem eine nebenberufliche Übungsleiterin Verluste erlitten hat. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, aber das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und erlaubte den Verlustabzug, sofern die Ausgaben den Freibetrag überstiegen.

Der BFH bestätigte grundsätzlich die Möglichkeit des Verlustabzugs, verwies die Sache aber zur endgültigen Klärung an das Finanzgericht zurück. Er hob hervor, dass die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiterin mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, ausgeübt werden muss. Die Abzugsregelung nach § 3c EStG sei hier relevant, nicht § 3 Nr. § 26 Satz 2 EStG, da die steuerfreien Einnahmen den Maximalbetrag nicht überschreiten.

Der Artikel schließt mit dem Hinweis, dass diese Rechtsprechung nicht nur Übungsleiter betrifft, sondern auch andere Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. § 26 EStG sowie ehrenamtliche Nebentätigkeiten gemäß § 3 Nr. § 26a EStG und § 3 Nr. § 26b EStG.

Fazit

Der Artikel betont die Möglichkeit des Verlustabzugs aus nebenberuflichen Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. § 26 EStG. Er verdeutlicht die Bedingungen, unter denen Verluste geltend gemacht werden können, und weist auf die Anwendbarkeit des § 3c EStG hin. Die Relevanz dieser Rechtsprechung für verschiedene Tätigkeitsbereiche wird ebenfalls hervorgehoben.

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